Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Vertragsbedingungen für Führungen durch gewerblich befugte Fremdenführer*innen

Zustandekommen des Führungsauftrages einschließlich Nebenleistungen

Diese Vertragsbedingungen erlangen Gültigkeit, wenn dies im Einzelnen zwischen den Vertragspartner*innen vereinbart wurde.

Nach Bestellung einer Führung erhält die Auftraggeberin oder der Auftraggeber von der Fremdenführerin eine schriftliche Auftragsbestätigung. Mit Erhalt dieser Auftragsbestätigung gilt die Buchung als fixiert und der Auftrag als zustande gekommen.

Ebenfalls gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als anerkannt.

Ortübliches Entgelt

Wurde keine eigene oder keine abweichende Regelung bedungen, so gilt eine ortsübliche Führung zu einem ortsüblichen Entgelt als vereinbart.
Als ortsübliches Entgelt gilt in Wien bzw. für Wiener Fremdenführer*innen im Zweifel jenes üblicherweise von Wiener Fremdenführer*innen verrechnete Entgelt, welches der Verein der geprüften Wiener Fremdenführer*innen jährlich im Zuge seiner von ihm unter seinen Mitgliedern vorgenommenen Erhebung veröffentlicht. Kontaktmöglichkeit zum „Verein der geprüften Wiener Fremdenführer“: www.guides-in-wien.at
Im Zweifelsfall ist der Vertrag im Sinne des Berufsbildes (www.freizeitbetriebe-wien.at/guides) der gewerblich befugten Fremdenführer*innen, herausgegeben vom Fachverband der Freizeitbetriebe der Wirtschaftskammer Österreich (WKO), Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, auszulegen.

Fachgruppe Wien der Freizeitbetriebe

Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Wien
Judenplatz 3-4 | A-1010 Wien, T +431 514 50 Dw 4211 | F Dw 4216
www.freizeitbetriebe-wien.at

Gewerbliche Auftraggeber*innen werden ersucht, ihren jeweiligen Kund*innen das Werkvertragsentgelt für die Leistungen der Fremdenführerin (Führungshonorar) und eine allfällige Buchungsgebühr für die Vermittlung der Leistung der Fremdenführerin getrennt in Rechnung zu stellen.

Reisebetreuung

Reisebetreuer-Tätigkeiten einer Fremdenführerin oder eines Fremdenführers (§ 126 Abs 4 GewO), insbesondere Transfers, sind zu behandeln wie Führungen.

Änderungen des Auftrages

Änderungen der laut Auftragsbestätigung fixierten Führungsdaten – wie z. B. Personenanzahl, Treffpunkt, Dauer der Führung etc. – sind zeitgerecht bekannt zu geben.

Bezahlung

Die Bezahlung erfolgt im Falle einer Gruppenbuchung sofort nach Rechnungslegung abzugsfrei per Überweisung. Im Falle einer Einzelbuchung erfolgt die Bezahlung ebenso nach Rechnungslegung abzugsfrei per Überweisung bis zum Tag der gebuchten Führung oder – wenn ausdrücklich so vereinbart und bei sehr kurzfristigen Buchungen – bei Beginn der Führung in bar.

Stornobedingungen

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber hat der Fremdenführerin keine Stornogebühr zu bezahlen, wenn das Storno schriftlich bis spätestens 14 Tage (bei der Fremdenführerin einlangend) vor dem Führungstermin erfolgt. Ausnahmeregelungen werden gesondert bei Großgruppen vereinbart.
Bei Stornos zwischen 14 und 3 Tagen vor dem vereinbarten Führungstermin ist als Stornogebühr die Hälfte (50%) des vereinbarten Führungsentgeltes zu bezahlen. Bei Stornos ab drei Tagen vor dem vereinbarten Führungstermin ist das volle vereinbarte Entgelt (100%) zu bezahlen. Stornierungstag und vereinbarter Führungstag zählen für die Fristberechnung dazu. Die hier genannten Stornogebühren sind pauschalierte Pönalbeträge, die unabhängig vom Verschulden oder einem eingetretenen Schaden zu bezahlen sind. Die Stornogebühr ist gesondert für jede einzelne abgesagte Führung zu entrichten.

Wartezeiten / Verspätungen

Im Falle der Verspätung der Kundin oder des Kunden ist die Fremdenführerin verpflichtet, 30 Minuten am vereinbarten Treffpunkt auf die Kundin oder den Kunden zu warten. Die Kundin oder der Kunde verpflichtet sich ihrerseits/seinerseits, 15 Minuten auf die Fremdenführerin zu warten. Die Wartezeit wird jeweils in die Führungsdauer eingerechnet.

Verhinderung der Fremdenführerin

Die Fremdenführerin verpflichtet sich, im Falle einer unvermeidbaren Verhinderung einen fachlich gleichwertigen befugten Ersatz zu vermitteln. Darüber ist die Auftraggeberin oder der Auftraggeber tunlichst zu informieren.

Haftungsausschluss für Führungen

Für alle Führungen gilt, dass eine Teilnahme ausnahmslos auf eigene Gefahr erfolgt und keinerlei Haftung übernommen werden kann.

Akquisition

Der Fremdenführerin ist es verboten, ihr durch einen Auftraggeber oder eine Auftraggeberin zugeführten Gästen zu empfehlen, künftig ihre Bestellungen unmittelbar an sie zu richten. Sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen wird, darf sie aber, wenn von Seiten des Reiseveranstalters oder Reisebetreuers kein anderes Programm vorgesehen ist, den Gästen im Anschluss an die vermittelte Führung weitere Führungen anbieten.

Video- und Tonaufnahmen

Video- und Tonaufnahmen während der Führungen sind grundsätzlich untersagt. Etwaige Ausnahmen werden gegebenenfalls schriftlich vereinbart.

Allgemeines

Das Gewerbe „Fremdenführer“

Die gewerblich selbständige Fremdenführerin übt ein reglementiertes Gewerbe aus. Rechtsgrundlage ist § 94 Z 21 in Verbindung mit § 108 der Gewerbeordnung GewO.

Eine Fremdenführerin erwirbt einen anspruchsvollen Befähigungsnachweis. Die Befähigungsprüfung wird bei der Wirtschaftskammer Österreich abgelegt.

Das Fremdenführergewerbe darf erst nach erfolgter Gewerbeanmeldung ausgeübt werden.
Gewerbebehörde ist die nach dem Standort des Betriebes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Dies ist die Bezirkshauptmannschaft oder bei Städten mit eigenem Statut der Magistrat.

Durch die Gewerbeberechtigung erwirbt die Fremdenführerin aufgrund des Wirtschaftskammergesetzes die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer.

Version März 2021